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       Satzung für den Verein "Go for Rhino"

     Verein „Go for Rhino“                                         Aufnahmeantrag

        § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

        a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet und führt den Namen
             „Go for Rhino“

        b) Der Verein hat seinen Sitz in 32457 Porta Westfalica, Gutsstrasse 7
        c) Der Verein soll zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinsregister des Amtsgerichts Minden
            eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
        d) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

       § 2 Vereinszweck

       a) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Organisationen die sich für den Schutz von
           Nashörnern im südlichen Afrika einsetzten. Speziell gegen die Wilderei von Nashörnern zum
           Zweck der Erlangung des Wertvollen Horn.
      b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das weiterleiten von Geldspenden an
           Organisationen im südlichen Afrika die den unter §2a genannten Zweck erfüllen.

      § 3 Gemeinnützigkeit

      a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinn des
          Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem
           Ausscheiden
.
      d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      e) Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die angegebenen Zwecke verwendet
          werden.
      f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Fremd sind, oder durch
          unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

      § 4 Vergütung für Vereinstätigkeit

      a) Die Vereinsorgane führen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
      b) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder -
           können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
      c) Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung für Vereinstätigkeiten sowie deren Höhe nach
          §4 Abs. b) trifft der Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins.

      § 5 Mitgliedschaft

      a) Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, fördernden Mitgliedern und aktiven Mitgliedern
          zusammen, die die satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen und aktiv vertreten.
      b) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige und Juristische Personen werden. Jugendliche unter
          18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
      c) Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in
          der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. d) Fördernde Mitglieder haben kein
          Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung
      e) Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern benennen.
       f) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
      g) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
           Vorstand.
      h) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die
          Gründe mitzuteilen
       i)  Mit Zustimmung des Vorstandes können auch weitere Personen (Nichtmitglieder) auf bestimmte
           Zeit aktiv für den Verein tätig werden.
       j) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der
          Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.

      §6 Mitgliedsbeitrag und Förderbeitrag

      a) Von den aktiven Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und von den fördernden Mitgliedern werden
           Förderbeiträge erhoben.
      b) Die Höhe sowie die Fälligkeit der jeweiligen Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung
          festgesetzt. Der Beitrag soll nicht höher sein als es die Vereinsarbeit erfordert. Entstehen
          Überschüsse werden Sie dem Vereinszweck § 2 zugeführt.
      c) Der Mitgliedsbeitrag und der Förderbeitrag werden bis zur ersten Ordentlichen
          Mitgliederversammlung auf 1 € p. Monat festgelegt

      §7 Beendigung der Mitgliedschaft

      a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem
          Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
      b) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied den
           Austritt erklären.
      c) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere
          gegen Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat, kann es durch Beschluss
          des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der
          Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
          Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den
          Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
          innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand
          hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
          einzuberufen, die abschließend Vereinsintern mit 2/3- Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
          Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
      d) Aktive und fördernde Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie nach
          vorheriger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten.
      e) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
          Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach
          Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

      § 8 Finanzierung

      Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen. Spenden an den Verein werden
      1zu1  an Organisationen weitergeleitet die den Vereinszweck nach § 2 erfüllen.


      § 9 Organe des Vereins

      Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


      § 10 Mitgliederversammlung

      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören

   o die Wahl und Abwahl des Vorstands,

   o Entlastung des Vorstands,

   o Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

   o Wahl der Kassenprüfern/innen (Wiederwahl möglich)

   o Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

   o Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

   o Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

   o Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie

   o weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

       Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
      
Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
       schriftliche Einladung (auch elektronischer Postversand, d.h. E-Mail-Versand, Fax, SMS möglich). Die
       Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
       Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
       gegebene Anschrift, Fax-Nummer, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
       Die Mitgliederversammlung kann auch oder zusätzlich über das Internet stattfinden. Die im Internet
       vertretenen Mitglieder müssen sich über eine vom Vorstand vergebene Autorisierungskennziffer
       einloggen und sind dann auch Stimmberechtigt.
       Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
       mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
       Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
       angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die schriftliche Beantragung kann auch per Mail erfolgen. Die
       Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
       Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
       Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
       sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
       beschlussfähig.
       Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sofern gem. Ziff. 11 dieser
       Satzung noch kein Schriftführer bestimmt ist, oder dieser nicht anwesend ist, ist zu Beginn der
       Mitgliederversammlung ein Schriftführer zu wählen.
       Jedes Mitglied gem. § 5c dieser Satzung hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder
       für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen
       entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
       Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
       anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
       außer Betracht.
       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
       Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

      § 11 Vorstand

      Der Vorstand besteht solange er nicht gem. § 1 c) dieser Satzung beim zuständigen Amtsgericht
      eingetragen ist aus
   o Vorsitzendem Vorstand
   o Stellvertretendem Vorstand

      Nach der Eintragung gem. § 1 c) dieser Satzung besteht der Vorstand aus
   o Vorsitzendem Vorstand
   o Stellvertretendem Vorstand
   o Schriftführer
   o „Schatzmeister“
      Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
      Vorsitzende.
      Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt. Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine
      Wiederwahl ist zulässig.
      Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Schriftführerführer zu unterzeichnendes Protokoll
      anzufertigen.
      Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (Telefon, Fax, Internet etc.) gefasst werden. Auch in
      diesem Falle ist ein Protokoll anzufertigen
      Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
      Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.     
      Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

      § 12 Eintragung im Vereinsregister

      Die Mitgliederversammlung kann zu jedem Zeitpunkt die Eintragung ins Vereinsregister beschließen,
      es sind dann sogleich die weiteren und bisher noch nicht gewählten Vorstandsmitglieder zu wählen.


      § 13 Auflösung

      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung 
      beschlossen werden.
     
·        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
           Vereins an die Honorary Ranger Organisation in Randburg Südafrika.

    
      Dieser Anhang ist nicht Bestandteil der Satzung:
   
 Als nichteingetragener Verein benötigen wir mindestens drei Gründungsmitglieder. Nach der
      Gründungsversammlung werde ich beim Finanzamt Minden die Gemeinnützigkeit  beantragen, so
      dass wir unseren Spendern Spendenquittungen ausfertigen dürfen.
 

      Porta Westfalica  16.02.2011

      Unterschriften der Gründungsmitglieder

 

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