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Verein „Go
for Rhino“
Aufnahmeantrag
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet
und führt den Namen
„Go for Rhino“
b) Der Verein hat seinen Sitz in
32457 Porta Westfalica, Gutsstrasse 7
c) Der Verein soll zu einem späteren
Zeitpunkt im Vereinsregister des Amtsgerichts Minden
eingetragen werden und
trägt dann den Zusatz e.V.
d) Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
a) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Organisationen die
sich für den Schutz von
Nashörnern im südlichen Afrika
einsetzten. Speziell gegen die Wilderei von Nashörnern zum
Zweck der
Erlangung des Wertvollen Horn.
b) Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch das weiterleiten von Geldspenden an
Organisationen im
südlichen Afrika die den unter §2a genannten Zweck erfüllen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige Zwecke im Sinn des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem
Ausscheiden.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
e) Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein
dürfen nur für die angegebenen Zwecke verwendet
werden.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins Fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeit
a) Die Vereinsorgane führen ihre Tätigkeit grundsätzlich
ehrenamtlich aus.
b) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des
Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder -
können für Ihre Tätigkeit eine
angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
c) Die Entscheidung über eine
Aufwandsentschädigung für Vereinstätigkeiten sowie deren Höhe nach
§4 Abs. b) trifft der
Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, fördernden
Mitgliedern und aktiven Mitgliedern
zusammen, die die satzungsgemäßen
Aufgaben unterstützen und aktiv vertreten.
b) Vereinsmitglieder können natürliche
volljährige und Juristische Personen werden. Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der
Erlaubnis der Eltern.
c) Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. d) Fördernde Mitglieder haben kein
Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein
Rederecht in der Mitgliederversammlung
e) Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern
benennen.
f) Die Mitglieder haben die von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
g) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen
Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
h) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der
Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen
i) Mit Zustimmung des Vorstandes können auch
weitere Personen (Nichtmitglieder) auf bestimmte
Zeit aktiv für den Verein tätig
werden.
j) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht,
jedoch kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und
sonstigen Leistungen befreit.
§6 Mitgliedsbeitrag und Förderbeitrag
a) Von den aktiven Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und von den
fördernden Mitgliedern werden
Förderbeiträge
erhoben.
b) Die Höhe sowie die Fälligkeit der jeweiligen
Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung
festgesetzt. Der Beitrag soll nicht
höher sein als es die Vereinsarbeit erfordert. Entstehen
Überschüsse
werden Sie dem Vereinszweck § 2
zugeführt.
c) Der Mitgliedsbeitrag und der Förderbeitrag
werden bis zur ersten Ordentlichen
Mitgliederversammlung auf 1 € p. Monat festgelegt
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, freiwilligen
Austritt, Ausschluss aus dem
Verein oder Verlust der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
b) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied den
Austritt erklären.
c) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere
gegen Satzung, Grundsätze oder
Beschlüsse des Vereins verstoßen hat, kann es durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand
dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstandes ist zu
begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen. Der Vorstand
hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung
der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die
abschließend Vereinsintern mit 2/3-
Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen
die Mitgliedschaftsrechte.
d) Aktive und fördernde Mitglieder können aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn sie nach
vorheriger schriftlicher Mahnung mit
mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten.
e) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen
ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche
gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach
Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 8 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen. Spenden an den Verein werden
1zu1 an Organisationen weitergeleitet die den
Vereinszweck nach § 2 erfüllen.
§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren
Aufgaben gehören
o
die
Wahl und Abwahl des Vorstands,
o
Entlastung des Vorstands,
o
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
o
Wahl
der Kassenprüfern/innen (Wiederwahl möglich)
o
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
o
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
o
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
o
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie
o
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von 3
Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung (auch elektronischer Postversand,
d.h. E-Mail-Versand, Fax, SMS möglich). Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift, Fax-Nummer, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet
war.
Die Mitgliederversammlung kann auch oder
zusätzlich über das Internet stattfinden. Die im Internet
vertretenen Mitglieder müssen sich über
eine vom Vorstand vergebene Autorisierungskennziffer
einloggen und sind dann auch Stimmberechtigt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies
ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
schriftliche Beantragung kann auch per Mail erfolgen. Die
Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über
die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied geleitet. Sofern gem. Ziff. 11 dieser
Satzung noch kein Schriftführer bestimmt ist, oder
dieser nicht anwesend ist, ist zu Beginn der
Mitgliederversammlung ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied gem. § 5c dieser Satzung hat
eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder
für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht solange er nicht gem. § 1 c) dieser Satzung
beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen ist aus
o
Vorsitzendem Vorstand
o
Stellvertretendem Vorstand
Nach der Eintragung gem. § 1 c) dieser Satzung besteht der Vorstand
aus
o
Vorsitzendem Vorstand
o
Stellvertretendem Vorstand
o
Schriftführer
o
„Schatzmeister“
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende.
Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt. Die
Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom
Schriftführerführer zu unterzeichnendes Protokoll
anzufertigen.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (Telefon,
Fax, Internet etc.) gefasst werden. Auch in
diesem Falle ist ein Protokoll anzufertigen
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt als Vorstand.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins werden.
§ 12 Eintragung im Vereinsregister
Die Mitgliederversammlung kann zu jedem Zeitpunkt die Eintragung ins
Vereinsregister beschließen,
es sind dann sogleich die weiteren und bisher noch nicht
gewählten Vorstandsmitglieder zu wählen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
·
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des
Vereins an die Honorary Ranger Organisation in Randburg
Südafrika.
Dieser Anhang ist nicht Bestandteil der Satzung:
Als
nichteingetragener Verein benötigen wir mindestens drei
Gründungsmitglieder. Nach der
Gründungsversammlung werde ich beim Finanzamt
Minden die Gemeinnützigkeit beantragen, so
dass wir unseren Spendern Spendenquittungen
ausfertigen dürfen.
Porta Westfalica 16.02.2011
Unterschriften der Gründungsmitglieder
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